ABGB § 914, ABGB § 915, ABGB § 1029
Die Auslegung von Willenserklärungen hat stets nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, sodass sich eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage in der Regel nicht stellt; dies gilt auch für die Erteilung einer Vollmacht.