ABGB § 922, ABGB § 923, ABGB § 924, ABGB § 925, ABGB § 926, ABGB § 927, ABGB § 928, ABGB § 929, ABGB § 930, ABGB § 931, ABGB § 932, ABGB § 933a, ABGB § 933b, ABGB § 1168a, ABGB § 1170
Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen.