Ein Bauherr stellt dem Bauunternehmer frei, statt der bauvertraglich für die Errichtung eines Hochbaues vorgesehenen Kletterbauweise die Gleitbauweise zu wählen. Der Bauunternehmer hat die Tauglichkeit seiner Wahl durch eine Machbarkeitsstudie darzulegen. Das geschieht. Dabei werden wichtige Umstände übersehen. Letztlich stellt sich heraus, dass die gewählte und begonnene Gleitbauweise angesichts der vorgesehenen Bewehrungsdichte der Stahlbetonkernwände des Hochbaues undurchführbar ist. Es kommt zu Bauverzögerungen und zu gleitbaubedingten Bauschäden. Zu prüfen ist, wer die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen hat.1