Bau-Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGE) sind typischerweise als Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GesBR) organisiert und somit nicht rechtsfähig.2 Gerade im „Ernstfall“ der Insolvenz eines ARGE-Gesellschafters verursacht dieser Umstand nicht bloß rechtstheoretische Schwierigkeiten, sondern führt zu zahlreichen praktischen Problemen und großer Rechtsunsicherheit. Dementsprechend nachvollziehbar ist der Versuch der Gesellschafter, rechtliche Rahmenbedingungen einer rechtsfähigen Person durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen „nachzukonstruieren“; paradigmatisch ist die in der Praxis häufig verwendete, vom Fachverband der Bauindustrie der Wirtschaftskammer in 5. Auflage herausgegebene Geschäftsordnung 2008 (GO 2008), deren Klauseln aber ebenfalls zahlreichen Bedenken ausgesetzt sind. Hinzu kommt, dass Bau-ARGE im Geschäftsverkehr trotz mangelnder Rechtspersönlichkeit häufig im eigenen Namen als Vertragspartner auftreten und damit weitere Auslegungsschwierigkeiten schaffen. Der folgende Beitrag widmet sich einigen der Fragen, die in der Insolvenz eines Bau-ARGE-Gesellschafters auftreten und untersucht insbesondere das Schicksal des „Gesellschaftsvermögens“.