„Die Gewährleistungsfrist beginnt bei einem Verbesserungsversuch des Unternehmers mit dem Ende der (ergebnislosen) Mängelbehebungsarbeiten (neu) zu laufen“ (OGH 20.11.1991, 1 Ob 679/90). Dies muss zur Frage führen, ob Gewährleistung teilbar ist: Beginnt also die Gewährleistungsfrist bloß für den behobenen Mangel neu oder zugleich für das gesamte Werk? An sich werden an die Teilbarkeit einer Leistung relativ hohe Ansprüche gestellt – zumindest wenn es um einen Teilrücktritt gemäß § 918 ABGB geht, soll die Teilbarkeit nur vom Willen der Parteien abhängen („Ob Teilbarkeit oder Unteilbarkeit vorliegt, bestimmt sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei“; OGH 13.07.2006, 2 Ob 301/05m). Bei der Frage nach dem Umfang des Leistungsverweigerungsrechts des WB wird aber auf objektive Teilbarkeit abgestellt („Bei teilbarer Leistung kann nur das Entgelt zurückbehalten werden, das auf die mit dem Mangel behaftete Teilleistung entfällt"; OGH 02.03.1982, 5 Ob 696/81).