ABGB § 1380, JN § 1, ZPO § 577, ZPO § 578, ZPO § 579, § 33 TP 20 Abs 1 lit a GebG
Schiedsgerichte sind Sondergerichte, welchen als solche regelmäßig nicht die volle Gerichtsgewalt zukommt. Ihnen fehlt es an Ordnungs- und Zwangsgewalt, wodurch sie sich wesentlich von den ordentlichen Gerichten unterscheiden.