ABGB § 1479, ABGB § 1486, MRG § 27
Für die Rückforderung von zu Unrecht vorgeschriebenen und eingehobenen Beträgen nach den §§ 15 bis 26 MRG gilt jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG.Analog gilt die kurze Verjährungsfrist auch für Kondiktionsansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen zu viel bezahlter Bestandentgelte im Teil- und Vollausnahmebereich.