VermG § 25, ABGB § 850, ABGB § 851
Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 5 VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt.Bereits nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 25 Abs 2 VermG stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest.