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Schlussrechnungsvorbehalt nach der ÖNORM B 2110: keine Verpflichtung zu andauernd erneuten Vorbehalten

JudikaturZRB 2013, 139 Heft 3 v. 1.9.2013

ABGB § 914, ABGB § 1170, Pkte 5.30.2, 5.41.8 ÖNORM B 2110:2002.

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