DHG § 3 Abs 2
Den Subunternehmer trifft keine vertragliche Haftung aus einer Schutzwirkung seines mit dem Generalunternehmer geschlossenen Vertrags. Darüber hinaus haftet der Erfüllungsgehilfe nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, weil er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.