ABGB § 879, TROG 2006 § 33, TROG 2006 § 37, TVAG § 9, B-VG Art 18
Wenn eine Behörde die Privatwirtschaftsverwaltung wählt, um öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entgehen, sind die geschlossenen Verträge gemäß § 879 ABGB nichtig.Zu den hoheitlichen Vollzugsaufgaben der Behörde gehörende Aufgabenbereiche bieten keinen Spielraum für privatrechtliches Handeln.