WEG § 37, WEG § 40 Abs 2, VersVG § 61, VersVG § 67, ABGB § 1318
Der Wohnungseigentumswerber wird im Zusammenhang mit einer Versicherung gegen Leitungswasserschäden, die vom Wohnungseigentumsorganisator für die Wohnungseigentumsgemeinschaft abgeschlossen wurde, als Versicherter und nicht als Dritter gesehen.