ABGB § 934, ABGB § 1165, ABGB § 1166, ABGB § 1167, ABGB § 1170
Vor allem in der Baubranche sind Änderungen der (zunächst) geschuldeten Leistung an der Tagesordnung.1 Der OGH bezeichnet zB ein gewisses Maß an Verzögerungen mitunter sogar als „üblich“.2 Da dies eben eher die Regel, denn die Ausnahme ist, wird es antizipiert und bereits vorab versucht, einen Mechanismus zu vereinbaren, der spätere enervierende Verhandlungen zu vermeiden hilft.