Übertitelt mit „Sicherstellung bei Bauverträgen“ stellt § 1170b ABGB dem Bauwerkunternehmer ein (einseitig) zwingendes Sicherstellungsrecht zur Seite. Aus unterschiedlichen Gründen können die Bauvertragsparteien bestrebt sein, konkretisierende oder modifizierende Regelungen bezüglich dieses Sicherstellungsrechts in den Vertrag aufzunehmen. Der Beitrag untersucht die Zulässigkeitsgrenzen solcher Vereinbarungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Problems der Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen zu (einseitig) zwingenden Normen.