Mit der Neufassung der ÖNORM B 2110:2009 wurde in diese der Begriff „Leistungsziel“ eingeführt. Nach der Konzeption der Norm dient dieser primär zur Beschränkung des einseitigen Leistungsänderungsrechts des Werkbestellers. Ein Blick sowohl in die einschlägige Fachliteratur als auch in die (Vertrags-)Praxis zur Aufnahme des „Leistungsziels“ legt jedoch die Frage nahe, ob dieser Begriff sein „Ziel“ nicht verfehlt hat. Der folgende Beitrag setzt sich mit den verschiedenen Ansätzen auseinander und bietet eine ausführliche Interpretation dieses Begriffes.