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Bindungswirkung im Regressprozess

JudikaturZRB 2012, 152 Heft 3 v. 1.10.2012

ZPO § 477, ZPO § 503, ZPO § 519

Die Beurteilung der Bindungswirkung einer Entscheidung in einem nachfolgenden Regressprozess gegen den Nebenintervenienten durch das Berufungsgericht ist nicht weiter bekämpfbar.

OGH, 22.06.2012, 1 Ob 102/12z

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