ABGB § 1152, ABGB § 1168, ABGB § 1168a
Vor allem in der Baubranche sind Änderungen der (zunächst) geschuldeten Leistung an der Tagesordnung. Der OGH bezeichnet ein gewisses Maß an Verzögerungen mitunter sogar als „üblich“.2
Änderungen der vom WU zu erbringenden Verrichtungen3 können sich zunächst entweder dadurch ergeben, dass eine Änderung der geschuldeten Leistung vereinbart wird, oder dadurch, dass dem WB ein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt wurde. Weiters können Behinderungen, das sind Umstände, die den WU zwingen, von der zunächst als notwendig und ausreichend erachteten