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„Guter Preis bleibt guter Preis ...“?11Mit besonderem Dank für die freundliche Unterstützung an Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Breyer.

AufsätzeHermannWenuschZRB 2012, 118 Heft 3 v. 1.10.2012

ABGB § 1152, ABGB § 1168, ABGB § 1168a

Vor allem in der Baubranche sind Änderungen der (zunächst) geschuldeten Leistung an der Tagesordnung. Der OGH bezeichnet ein gewisses Maß an Verzögerungen mitunter sogar als „üblich“.22Zuletzt OGH 22.09.2010, 6 Ob 177/10p.

Änderungen der vom WU zu erbringenden Verrichtungen33Der Begriff „Leistung“ soll als Beschreibung für vom WU zu erbringende Verrichtungen vermieden werden, weil im Allgemeinen als „Leistung“ der Inhalt der Schuld des WU bezeichnet wird: Es ist aber notwendig, zwischen dem Schuldinhalt einerseits und der zu dessen Erfüllung notwendigen Verrichtungen andererseits zu unterscheiden. können sich zunächst entweder dadurch ergeben, dass eine Änderung der geschuldeten Leistung vereinbart wird, oder dadurch, dass dem WB ein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt wurde. Weiters können Behinderungen, das sind Umstände, die den WU zwingen, von der zunächst als notwendig und ausreichend erachteten

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