Der Entscheidung 2012/04/0069 des Verwaltungsgerichtshofs lag die Beschwerde eines Baumeisters zugrunde, der die vergaberechtliche Entscheidung eines UVS als rechtswidrig empfand: Er war aus einem Vergabeverfahren ausgeschieden worden, weil er nicht über eine Gewerbeberechtigung für Tätigkeiten verfügte, die allerdings nur einen ganz kleinen Anteil der ausgeschriebenen Arbeiten betroffen haben. Der UVS hat den gegen den Ausschluss erhobenen Nachprüfungsantrag abgewiesen.