I.
Ähnlich wie die Reichshistorie als solche ist auch die Wissenschaftsgeschichte des Staatsrechts im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation seit der Frühen Neuzeit und bis zum Untergang 1806, die sogenannte Reichspublizistik, inzwischen durchaus erforscht. Allein die Tatsache, dass mit dem ersten Band von Michael Stolleis’ monumentaler „Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland“ aktuelle Handbuchliteratur vorliegt, bestätigt diesen Befund. Die dem Verfassungshistoriker und dem geschichtlich interessierten Öffentlichrechtler geläufigen Namen wie Samuel Pufendorf, Johann Stephan Pütter oder Johann Jacob Moser – um nur drei bekannte aufzuführen – haben mit dem Erkenntnisziel und der Methodik ihrer Zeit darum gerungen, dieses monströse Gebilde (Pufendorf) des Alten Reichs zu beschreiben und damit zu verstehen oder zu vermitteln. Ganz anders sah und sieht das mit den Partikularstaatsrechten aus. Zeitgenössisch könnte als Autor hier wiederum der so unendlich produktive Moser genannt werden, in der Gegenwart hat sich vor allem Dietmar Willoweit als Folge seiner Forschungen zur Landesterritorialgewalt mit Partikularstaatsrechten in wissenschaftsgeschichtlicher Perspektive befasst – freilich auf einer eher abstrakteren bzw synthetisierenderen Ebene denn als Analyse eines konkreten Territoriums. Österreichische Autoren im 18. und an der Wende zum 19. Jahrhundert, die überregional bekannt und rezipiert sind, wie Joseph von Sonnenfels, Karl Anton von Martini oder Franz von Zeiller, kommen in dem Werk Schennachs allenfalls als Randfiguren vor; diese waren nämlich entweder Policeywissenschaftler, Zivilrechtler oder mit Prinzenerziehung, Reichspublizistik oder Kodifikationsprojekten befasste Juristen. Partikularstaatsrechtliches Engagement sucht man hier vergeblich. Aber wer kennt die „Helden“ vorliegender Arbeit: Ignaz De Luca, Joseph Marx von Liechtenstern, Christian August Beck, Franz Ferdinand von Schrötter, Anton Wilhelm Gustermann, Joseph Kropatschek oder Theodor Anton Taulow von Rosenthal? Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil die Habsburger Territorien den mit Abstand wichtigsten Reichsstand bis 1806 bildeten und deren Partikularstaatsrechte