Die Auswahl von VfSlg 2674/1954 hat viele Gründe. Einer davon ist ein emotionaler aus Salzburger Sicht, weil die Kompetenzfeststellung zur Zuständigkeit in der Raumordnung auf einen von der Salzburger Landesregierung in einem Verfahren gemäß Art 138 Abs 2 B-VG vorgelegten Entwurf zurückgeht. Ein weiterer ist die Verneigung vor der Substanz der Entscheidung: Sie ist nach wie vor präsent in Lehrbüchern und Fachbeiträgen. Das ist im Jahr 2020 mit 66 Jahren erstaunlich, aber wie uns ein österreichischer Song-Contest-Sieger und Publikumsliebling durch einen Ohrwurm gelehrt hat, fängt das Leben mit diesem Alter erst richtig an. Ein Grund mehr, gerade jetzt VfSlg 2674/1954 zu feiern.