Zusammenfassung Die Gleichheit gehört zu den Werten, auf denen die EU beruht. Bei der Verwirklichung dieses Werts kommt der durch die Rechtsprechung des EuGH dynamisierten Unionsbürgerschaft eine herausragende Rolle zu. Der mit der Unionsbürgerschaft verbundene besondere Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten garantiert diesen nämlich einen umfassenden Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatangehörigen der anderen Mitgliedstaaten (Gleichheitsrecht). Zusätzlich dürfen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in Ausübung ihres zentralen und persönlichen Rechts auf Freizügigkeit (Recht auf Aufenthalt) und in den damit verbundenen Bereichen (Recht im Aufenthalt) nicht in unzulässiger Weise beschränkt werden (Freiheitsrecht). Diese Vorgaben gelten sowohl für den Aufnahmemitgliedstaat als auch für den Heimatmitgliedstaat. Schließlich verfügen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten allein aufgrund ihres Status als Unionsbürger über eine Mindestgarantie an Rechten, die zwar auf besondere Sachverhalte beschränkt sind, die sie in der Union aber immer geltend machen können. Mit diesen – schrittweise entwickelten – Inhalten ist die Unionsbürgerschaft zu einer Gewährleistung von großer Tragweite geworden.