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Der Nichtdiskriminierungsstandard der Inländergleichbehandlung im Internationalen Investitionsrecht

AufsätzeAugust Reinisch**Univ.-Prof. MMag. Dr. August Reinisch, LL.M., Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, Universität Wien, Schottenbastei 10–16, 1010 Wien, Österreich, <august.reinisch@univie.ac.at >.ZÖR 2019, 673 Heft 4 v. 5.12.2019

Zusammenfassung Nichtdiskriminierung in Form von Inländergleichbehandlungsgeboten bildet einen Eckpfeiler des Internationalen Investitionsrechts. Ihr übergeordnetes Ziel ist die Verhinderung protektionistischer Maßnahmen, die inländische Investoren bevorzugen. In bilateralen und multilateralen Investitionsabkommen sind in der Regel Inländergleichbehandlungsklauseln enthalten, diese sind allerdings inhaltlich nicht immer identisch. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen haben die Investitionsschiedsgerichte einen relativ einheitlichen dreistufigen Test entwickelt, um festzustellen, ob ein Staat die Pflicht zur Inländergleichbehandlung verletzt hat. Erstens prüfen die Schiedsgerichte, ob sich ein ausländischer Investor mit einem inländischen „Komparator“ in „ähnlichen Umständen“ oder „ähnlichen Situationen“ befindet; zweitens ermitteln sie, ob eine ungleiche Behandlung zwischen ausländischen und inländischen Investoren stattgefunden hat; und drittens prüfen sie, ob legitime Gründe vorliegen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Angesichts des Fehlens expliziter Bestimmungen zu Rechtfertigungsgründen in internationalen Investitionsabkommen neigen Schiedsgerichte dazu, die Frage, ob eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung vorliegt, in der Prüfung, ob „ähnliche Situationen“ vorliegen, zu inkludieren.

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