Zusammenfassung Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob ownership (verstanden als eigenverantwortliche Teilhabe nichtstaatlicher Akteure an der völkerrechtlichen Rechtssetzung) verbesserte Rechtsbefolgung nach sich zieht. Dabei steht im Vordergrund, ob und wie nichtstaatliche bewaffnete Akteure durch ownership zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht bewegt werden können. Ownership wird dabei als eine Möglichkeit gesehen, die Frage der fehlenden oder fraglichen Völkerrechtssubjektivität nichtstaatlicher Akteure zu umgehen. Der Beitrag diskutiert mögliche Formen der Teilhabe nichtstaatlicher Akteure an der Vertragserrichtung und der Schaffung von Völkergewohnheitsrecht, der Abgabe einseitiger Erklärungen und der Rolle von Selbstverpflichtungen und analysiert diese im Lichte breiterer völkerrechtspolitischer Argumente von Fairness und Legitimität. Als pragmatisches Beispiel für Innovation stehen dabei die sogenannten Deeds of Commitment der Genfer Nichtregierungsorganisation Geneva Call im Vordergrund.