Zusammenfassung Dieser Beitrag behandelt im ersten Teil die Frage, ob den Bestimmungen, die im EUV und im AEUV das Prinzip der Solidarität für das Asylsystem verankern, mehr als nur bekräftigende und auffordernde Wirkung zukommt und ob sie konkret justiziabel sein könnten. Im zweiten Teil wird untersucht, welche Sekundärrechtsakte Regelungen zur solidarischen Wahrnehmung der Verantwortlichkeit enthalten und wie die Gemeinsamkeit nach diesen Regelungen funktionieren soll. Im dritten Teil wird dargelegt, dass sich die Asylpolitik in der Praxis im Hinblick auf die Bereitschaft, vorgesehene Solidaritätsregelungen anzuwenden, deutlich von den vertraglichen Grundlagen unterscheidet.