Zusammenfassung In der Rechtssache S.A.S./FR entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die Zulässigkeit eines Vermummungsverbotes in der Öffentlichkeit. In einer ungewöhnlichen Begründung hält er fest, dass es zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich zum Schutz des Rechts auf ein unbeschwertes Zusammenleben, notwendig und verhältnismäßig sei. Ein solches Recht kann aber weder der EMRK noch der französischen Rechtsordnung entnommen werden. Eine Auseinandersetzung mit Judikatur und Literatur zu den Schutzzielen der Art 8 bis 11 EMRK zeigt außerdem, dass dieses Recht auf ein unbeschwertes Zusammenleben auf ein Recht auf die Verteidigung der Ordnung hinausliefe. Dieses Schutzziel schließt der Gerichtshof aber – ohne weitere Erklärung – aus. Im Ergebnis ist die Begründung des Gerichtshofs in sich unschlüssig und weicht erheblich von der bisherigen Rechtsprechung ab.