Zusammenfassung Die Bezüge des VwGH zu Grundrechten sind vielfältig. Auch die Unionsgrundrechte werden in der Rechtsprechung des VwGH häufig angewendet. An der Zuständigkeit des VwGH hiezu hat auch – das zeigt gerade die jüngste Judikatur
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des EuGH – die Grundrechtecharta nichts geändert. Für die Kooperation nationaler Höchstgerichte und europäischer Gerichtshöfe spielt ua der Verzicht auf die Ausübung der Zuständigkeit im Sinn der „Solange-Formel“ eine Rolle, der sich als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Völkerrechts (in Entstehung) darstellt.