Zusammenfassung Die Lautsi-Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Menschrechtsgerichtshofs vom März 2011 wurde insbesondere von den mehrheitlich katholischen Mitgliedstaaten des Europarats erwartet. In ihr schreibt der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung der Verpflichtungen aus Art 2 1. ZP EMRK zu und erlaubt damit im konkreten Fall Italien das Aufhängen von Kreuzen in den Klassenräumen staatlicher Schulen. Die Entscheidung lädt zur Reflexion über die staatliche Neutralitätspflicht im Rahmen von Art 2 1. ZP EMRK, über die Art und Weite des Ermessensspielraums im Rahmen so genannter positiver Verpflichtungen, sowie über den Einfluss des Subsidiariätsprinzips als Leitprinzip der Konvention ein.