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Verfassungsgerichtsbarkeit nach Lissabon11Dieser Anmerkung liegt ein Berufungsvortrag zugrunde, den die Verfasserin am 11. Jänner 2012 an der Wiener Rechtswissenschaftlichen Fakultät über die „Verfassungsgerichtsbarkeit nach Lissabon“ gehalten hat; für viele wertvolle und überaus anregende Diskussionen zu diesem Thema danke ich Franz Merli, Michael Holoubek und Theo Öhlinger. Sehr profitiert habe ich auch von einem Vortrag, den Stefan Griller über das hier besprochene Erkenntnis am 19. Juni 2012 an der Wirtschaftsuniversität Wien gehalten hat. Erst nach Abschluss des vorliegenden Beitrages erschienen ist St. Mayr, Verfassungsgerichtlicher Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab im Spannungsfeld nationaler, konventions- und unionsrechtlicher Grundrechtsgewährleistungen, ZfV 2012, 401, der (409 ff) viele weiterführende Erwägungen zum Erkenntnis des VfGH anstellt; sie konnten hier nicht mehr berücksichtigt werden.

AufsatzMagdalena PöschlZÖR 2012, 587 Heft 3 v. 1.9.2012

Zusammenfassung Am 14. März 2012 hat der VfGH in einer spektakulären Entscheidung ausgesprochen, dass die Rechte der Grundrechte-Charta ab nun – anders als das übrige Unionsrecht – einen Prüfungsmaßstab seiner Rechtskontrolle bilden. Er stützt sich dabei auf das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip; ob dieses Prinzip die Entscheidung trägt, ist indes fraglich. Der vorliegende Beitrag untersucht die Argumente

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