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Haftung einer Suchmaschine für Autocomplete-Vorschläge erst nach Kenntnis

JudikaturPersönlichkeits- und MedienrechtZIR 2014, 244 Heft 3 v. 1.7.2014

Normen: GG Art 1 Abs 1, EGBGB Art 40 Abs 1, BGB § 823, BGB § 1004, dZPO § 32, dZPO § 253 Abs 2

Die Suchmaschine trifft nur dann eine Haftung für die Anzeige rechtsverletzender Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, wenn ihr die Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht vorzuwerfen ist, was wiederum voraussetzt, dass sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat.

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