BVerfG, 02.07.2013, 1 BvR 1751/12
„Winkeladvokatur“ zulässige Meinungsäußerung
Die Zeihung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkel Advokatur“ durch einen anderen Rechtsanwalt greift zwar in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Anwälte ein, ist aber durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und nur nach den Umständen des Einzelfalls eine unerlaubte Schmähkritik.

