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Verständlichkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft

JudikaturDatenschutzrechtZIR 2013, 253 Heft 4 v. 1.9.2013

Normen: DSG 2000 § 1 Abs 3 Z 1, DSG 2000 § 26, DSG 2000 § 31

§ 26 Abs 1 DSG 2000 verpflichtet den datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggeber dazu, Auskünfte „in allgemein verständlicher Form“ zu erteilen.Eine datenschutzrechtliche Auskunft hat daher grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen.

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