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Kein markenrechtlicher Eingriff bei (rein) firmenmäßiger Verwendung

JudikaturLauterkeits- und ImmaterialgüterrechtZIR 2013, 195 Heft 3 v. 1.4.2013

Normen: MSchG § 10 Abs 1, MSchG § 33a, MSchG § 52 Abs 1, MSchG § 58, MarkenRL Art 12 Abs 1

Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht. (Anm: Änderung der Rechtsprechung)

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