Normen: MSchG § 10 Abs 1, MSchG § 33a, MSchG § 52 Abs 1, MSchG § 58, MarkenRL Art 12 Abs 1
Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht. (Anm: Änderung der Rechtsprechung)

