Norm: ABGB § 43, Sbg GemO § 3 Abs 6
Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. Dies trifft bei Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall zu, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme.

