Im europäischen Datenschutzrecht gilt, sofern der Anbieter im Geltungsbereich der RL 95/46/EG seinen Sitz hat, das Recht, welches am Ort der Niederlassung gilt. Damit unterliegt die Niederlassung auch der Datenschutzaufsicht an ihrem Sitz. Wo ein Anbieter Niederlassungen im datenschutzrechtlichen Sinne unterhält wird in vielen Fällen auf der Hand liegen, kann aber – je nach Struktur des Unternehmens – auch Probleme aufwerfen, wie ein aktuelles Beispiel im Zusammenhang mit Facebook aus Deutschland zeigt. Hieraus lassen sich auch Rückschlüsse auf die Auslegung von Normen des DSG 2000 ziehen.

