Normen: ABGB § 879 Abs 3, KSchG § 6 Abs 1, ECG § 12
Eine E-Mail-Rechnung bedeutet für den Kunden eine wesentliche Erschwernis gegenüber der Papierrechnung und kann nicht als adäquate Rechnungslegung angesehen werden.Die Festlegung des Zugangs einer Kundenrechnung mit Abruf von der Website des Anbieters widerspricht § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, da sie von § 12 ECG abweicht und nicht dazu führt, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt.