BGH, 13.12.2012, I ZR 150/11
Haftung des Admin-C
Der Admin-C haftet für eine Kennzeichenverletzung der Domain nur als Störer und dabei nur dann, wenn im Konkreten besonders gefahrerhöhende Umstände im Vergleich zu einer „normalen“ Domainregistrierung vorliegen. Für eine solche Haftung reicht eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, nicht aus.