vorheriges Dokument
nächstes Dokument

OLG Frankfurt, Urteil 04.12.2012, 6 U 133/11a – cold-calling

JudikaturspiegelZIR-Slg 2013/67ZIR 2013, 97 Heft 2 v. 1.4.2013

OLG Frankfurt, 04.12.2012, 6 U 133/11a
cold-calling

Die Beweislast in Bezug auf das Vorliegen einer Einwilligung eines Verbrauchers zum Empfang von Werbeanrufen liegt beim Unternehmer. Der Beweis für das Vorliegen einer derartigen Einwilligung ist dabei nicht erbracht, wenn der Unternehmer behauptet, der Verbraucher habe an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort seine persönlichen Daten angegeben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte