OLG Frankfurt, 04.12.2012, 6 U 133/11a
cold-calling
Die Beweislast in Bezug auf das Vorliegen einer Einwilligung eines Verbrauchers zum Empfang von Werbeanrufen liegt beim Unternehmer. Der Beweis für das Vorliegen einer derartigen Einwilligung ist dabei nicht erbracht, wenn der Unternehmer behauptet, der Verbraucher habe an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort seine persönlichen Daten angegeben.