Im Telekommunikationsbereich sind Betreiber verpflichtet, AGB sowie Entgeltbestimmungen zu erlassen und diese sowie deren Änderungen der Regulierungsbehörde vor der Verwendung anzuzeigen. Diese hat den AGB und Entgeltbestimmungen sowie deren Änderungen zu widersprechen, falls sie den relevanten gesetzlichen Grundlagen nicht entsprechen. Im Fall von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen kommt den Teilnehmern außerdem ein Sonderkündigungsrecht zu. Nicht abschließend geklärt war bisher, ob den Teilnehmern für die Kündigungserklärung eine bestimmte Form aufgezwungen werden kann und ob im Fall einer Änderung die gesamten AGB oder nur die konkreten Änderungen der Prüfung unterliegen. Dies wurde nunmehr höchstgerichtlich klargestellt.