Der EuGH hatte in letzter Zeit über die Unabhängigkeit von Datenschutzkontrollstellen in Deutschland und Österreich zu entscheiden. Auch wenn sich der Aufbau der Behörden in beiden Ländern unterschiedlich gestaltete, wurde entschieden, dass das Kriterium „in völliger Unabhängigkeit“ aus Art 28 Abs 1 S 2 der Richtlinie 95/46/EG in beiden Fällen nicht erfüllt ist. Das Urteil des EuGH zur Datenschutzkommission soll vorliegend analysiert und seine Konsequenzen für die Zukunft der Datenschutzkontrollstellen in Europa aufgezeigt werden.