KSchG: § 25d
ZPO: § 228
Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten soweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie in einem Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht, sofern ua die Umstände für dieses Missverhältnis bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme sind insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. Vor seiner Inanspruchnahme ist die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil zugänglich (7 Ob 219/10x).

