IESG: § 1
Inwieweit aus dem Stehenlassen von Entgeltansprüchen der Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den IEF geschlossen werden kann, ist im Rahmen des "Fremdvergleichs" zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112127 [T20]). Dabei ist bei Personen mit besonderer Nahebeziehung zum Arbeitgeber das größere Wissen um die finanzielle Situation des Betriebs zu berücksichtigen.

