EuInsVO 2015: Art 3, 4
GewO: § 159
Im Geltungsbereich der EuInsVO 2015 kann ein Hauptinsolvenzverfahren nur in jenem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind (EuGH C-501/23; s ZIK 2025/9, 14; ZIK 2025/40).

