IO: §§ 252, 260 Z 2
JN: §§ 18, 21 Abs 2, § 22
Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind in allen Zweigen des zivilgerichtlichen Verfahrens, somit auch im Insolvenzverfahren, anzuwenden. Soweit die JN keine Sonderregelungen in Ablehnungssachen enthält, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000 [T7]).

