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Zur Ablehnung von Insolvenzrichtern

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/150ZIK 2026, 152 Heft 4 v. 31.8.2026

IO: §§ 252, 260 Z 2

JN: §§ 18, 21 Abs 2, § 22

Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind in allen Zweigen des zivilgerichtlichen Verfahrens, somit auch im Insolvenzverfahren, anzuwenden. Soweit die JN keine Sonderregelungen in Ablehnungssachen enthält, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000 [T7]).

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