IO: §§ 12, 27
EO: § 294
Es können nur Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Die Anfechtung einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlung muss daher scheitern.

