EO: § 39 Abs 1 Z 8, § 45 Abs 3, §§ 326 ff, insb §§ 327, 330
Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Exekution auf Vermögensrechte ist, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht (RIS-Justiz RS0053189; vgl auch RIS-Justiz RS0106938) und dieses Recht - zumindest der Ausübung nach - verwertbar (übertragbar) ist (RIS-Justiz RS0004046).