EKEG: §§ 1, 2, 15 Abs 1
IO: § 67
Ein Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ist eigenkapitalersetzend. Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung eigenkapitalersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenstehender Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist.