IO: §§ 186, 190, 255, 256, 257, 260
Die Folgen der Zustellung treten mit der öffentlichen Bekanntmachung ein. Dafür ist es erforderlich, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift muss nicht ausdrücklich angeordnet sein, sondern kann auch auf einer Analogie beruhen.