IO: § 63
JN: § 41 Abs 3, §§ 44, 99
Für das Insolvenzverfahren ist grds der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist subsidiär der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels eines solchen Vermögen des Schuldners befindet.