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Gesellschaftsinsolvenz und örtliche Zuständigkeit

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/97ZIK 2024, 110 Heft 3 v. 30.6.2024

IO: § 63

JN: § 41 Abs 3, §§ 44, 99

Für das Insolvenzverfahren ist grds der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist subsidiär der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels eines solchen Vermögen des Schuldners befindet.

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