IO: § 27
AnfO: § 2
Im Anfechtungsrecht ist beim Handeln eines gesetzlichen Vertreters zwar grds dessen Kenntnis von anfechtungsrelevanten Umständen maßgebend, aber, wenn etwa auf Betreiben des Vaters ein Kollisionskurator für einen Minderjährigen bestellt wird und sich der Vater des gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Kurators bedient, das Wissen des Vaters dem Kind als Anfechtungsgegner zuzurechnen (RIS-Justiz RS0114517). Auch die Kenntnis des Stifters einer Privatstiftung, der er rechtsmissbräuchlich Vermögen zugewendet hatte, ist den Organen der Stiftung zuzurechnen (3 Ob 1/10h, wonach das jedenfalls für eine Stiftung gelten müsse, die noch unter dem wirtschaftlichen Einfluss des Stifters stehe, der ein ahnungsloses Werkzeug, die Organe der Stiftung, einschalte, auf deren Wissen über die Benachteiligungsabsicht des Stifters es nicht ankomme).